3D-Marken

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Auch dreidimensionale Marken sind schutzfähig.

Auch dreidimensionale Marken sind nach dem neuen Markengesetz eintragungsfähig, insbesondere eine besondere Verpackungsform oder eine besonders charakteristische Form der Ware selbst, soweit sie ihr nicht ihren eigentlichen Wert verleiht.

Beispiel:

Coca-Cola-Flasche

Parfüm-Flakons

Schutzausschließungsgründe

Nicht jede (dreidimensionale) Form ist markenfähig

Nicht eingetragen werden können Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

a) die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, b) die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder c) die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Der Sinn dieser Schutzausschließungsgründe besteht darin, kein zeitlich unbegrenztes Monopolrecht zur Herstellung entsprechender Waren zu schaffen. Marken können grundsätzlich unbeschränkt verlängert werden, und sind, anders als Patent, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster nicht zeitlich absolut begrenzt.

1. Durch die Ware selbst bedingt

Die Ware als Objekt ihrer Kennzeichnung kann nicht ihr eigenes Kennzeichnungsmittel sein. Es ist also zu unterscheiden, ob die angemeldete Marke vollständig der typischen Produktform unter Berücksichtigung der allgemeinen natürlichen Gestaltung der Ware oder der zur Verwendung notwendigen Form entspricht. Gibt es eine große Variationsbreite, um bestimmte Waren zu gestalten, und werden diese regelmäßig unterschiedlich ausgestaltet, kann eine bestimmte, besondere Form dennoch schutzfähig sein (beispielsweise eine Waffel in Herzform, Produkte in Tierform und dergleichen).

b) Zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

Weist eine Marke keine über die technische Gestaltung der damit versehenen Ware hinausreichenden Elemente auf, kann sie die Ware nicht von anderen gleichartigen Produkten unterscheidbar machen. Eine Eintragung ist dann ausgeschlossen.

c) Wesentlicher Wert der Ware

Ästhetische Gestaltungen, die das Wesen der Ware selbst ausmachen, insbesondere ihr einen besonderen Wert verleihen, wie beispielsweise bei Schmuckstücken, Ziergegenständen, Vasen und dergleichen, können nur nach dem Geschmacksmusterrecht (bei besonderer Gestaltungshöhe auch nach dem Urheberrecht) geschützt werden. Allerdings kann beispielsweise auch ein Uhrengehäuse unterscheidungskräftig sein, wenn es für den jeweiligen Hersteller "typisch" ist (Swatch, Omega, Montra).

Dagegen wurde die Form einer Stab-Taschenlampe (Mag Lite) als nicht unterscheidungskräftig für entsprechende Waren angesehen. Gleiches gilt für den Phillips-"Dreikopfscherer". Bejaht wurde Markenschutz hingegen wiederum für die charakteristischen "Lego"-Klemmbausteine, im Ausland hingegen wurde entsprechender Markenschutz abgelehnt.