Bildmarken: Unterschied zwischen den Versionen

Aus patent-recht.de
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Bildmarken bestehen oft aus einem Logo, Signet, Grafik, Foto, Zeichnung etc. Grafiken, Logos, Signets, gegenständliche Darstellungen, abstrakte Darstellu…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 9. November 2015, 11:47 Uhr

Bildmarken bestehen oft aus einem Logo, Signet, Grafik, Foto, Zeichnung etc.

Grafiken, Logos, Signets, gegenständliche Darstellungen, abstrakte Darstellungen, Ornamente, Phantasiegebilde, Tierdarstellungen und dergleichen sind ebenfalls markenfähig. Entscheidend ist, daß auch die Bildmarke geeignet sein muß, die damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden zu können.

Beispiel:

"Springende Raubkatze" (Puma-Sportschuhe)

"Shell-Muschel"

"Michelin-Männchen"

"Playboy-Hase"

"Camel-Kamel"

"Pinguin-Books"

"Lufthansa-Kranich"

"His Master's Voice" (Hund vor Grammophontrichter)

"Nike Wings".

Dabei sind Marken oft umso stärker, je mehr sie einen gewissen inhaltlich Bezug zu den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen haben.

Beispiel:

Symbolisches Auge für ein Detektivbüro

Lufthansa - "Kranich"

Opel - "Blitz"

Schlüssel-Darstellung für einen Wach- und Schließdienst

Glocke "American Telephone & Telegraph Co."