Eintragung eines Gebrauchsmusters: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist die Anmeldung ohne erkennbare formelle Mängel, wird die [[Eintragung des Gebrauchsmusters]] verfügt. Durch die anschließende Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle entsteht (nur) ein formelles Gebrauchsmusterrecht.
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Ist die Anmeldung ohne erkennbare formelle Mängel, wird die [[Eintragung eines Gebrauchsmusters]] verfügt. Durch die anschließende Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle entsteht ein formelles Gebrauchsmusterrecht.
  
 
Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche [[Neuheit]],  [[erfinderischer Schritt]] und die [[gewerbliche Anwendbarkeit]]) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] lediglich um ein "Scheinrecht".
 
Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche [[Neuheit]],  [[erfinderischer Schritt]] und die [[gewerbliche Anwendbarkeit]]) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] lediglich um ein "Scheinrecht".

Version vom 26. August 2015, 08:38 Uhr

Ist die Anmeldung ohne erkennbare formelle Mängel, wird die Eintragung eines Gebrauchsmusters verfügt. Durch die anschließende Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle entsteht ein formelles Gebrauchsmusterrecht.

Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche Neuheit, erfinderischer Schritt und die gewerbliche Anwendbarkeit) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen Gebrauchsmuster lediglich um ein "Scheinrecht".