Eintragung eines Gebrauchsmusters: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche [[Neuheit]],  [[erfinderischer Schritt]] und die [[gewerbliche Anwendbarkeit]]) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] lediglich um ein "Scheinrecht".
 
Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche [[Neuheit]],  [[erfinderischer Schritt]] und die [[gewerbliche Anwendbarkeit]]) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] lediglich um ein "Scheinrecht".
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Ab dem Zeitpunkt der Eintragung können aus dem [[Gebrauchsmuster]] gegen Dritte dieselben Rechte hergeleitet werden, wie aus einem erteilten [[Patent]]. Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Dritte dürfen ihn nicht herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen (§ 11 GbmG). Der Gebrauchsmusterinhaber erhält mit der Eintragung eine Urkunde.

Version vom 26. August 2015, 07:42 Uhr

Ist die Anmeldung ohne erkennbare formelle Mängel, wird die Eintragung eines Gebrauchsmusters verfügt. Durch die anschließende Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle entsteht ein formelles Gebrauchsmusterrecht.

Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche Neuheit, erfinderischer Schritt und die gewerbliche Anwendbarkeit) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen Gebrauchsmuster lediglich um ein "Scheinrecht".

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung können aus dem Gebrauchsmuster gegen Dritte dieselben Rechte hergeleitet werden, wie aus einem erteilten Patent. Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Dritte dürfen ihn nicht herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen (§ 11 GbmG). Der Gebrauchsmusterinhaber erhält mit der Eintragung eine Urkunde.