Eintragung eines Gebrauchsmusters: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche [[Neuheit]],  [[erfinderischer Schritt]] und die [[gewerbliche Anwendbarkeit]]) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] lediglich um ein "Scheinrecht". Um Anhatlsspunkte zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu erhalten, gibt es die Möglichkeit eine [[Recherche]] durch das Deutsche Patent- und Markenamt zu beantragen.
 
Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche [[Neuheit]],  [[erfinderischer Schritt]] und die [[gewerbliche Anwendbarkeit]]) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] lediglich um ein "Scheinrecht". Um Anhatlsspunkte zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu erhalten, gibt es die Möglichkeit eine [[Recherche]] durch das Deutsche Patent- und Markenamt zu beantragen.
  
Ab dem Zeitpunkt der Eintragung können aus dem [[Gebrauchsmuster]] gegen Dritte dieselben Rechte hergeleitet werden, wie aus einem erteilten [[Patent]]. Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Dritte dürfen ihn nicht herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen (§ 11 GbmG). Der Gebrauchsmusterinhaber erhält mit der Eintragung eine Urkunde.
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Ab dem Zeitpunkt der Eintragung können aus dem [[Gebrauchsmuster]] gegen Dritte dieselben Rechte hergeleitet werden, wie aus einem erteilten [[Patente|Patent]]. Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Dritte dürfen ihn nicht herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen ([http://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/__11.html § 11 GebrMG]). Der Gebrauchsmusterinhaber erhält mit der Eintragung eine Urkunde.
  
 
Gleichzeitig mit der Anmeldung oder auch kurz darauf kann die [[Aussetzung der Eintragung]] und Bekanntmachung des Gebrauchsmusters für höchstens 15 Monate beantragt werden. Dies heißt, daß das Gebrauchsmuster nicht sofort eingetragen und die eingetragenen Unterlagen nicht sofort veröffentlicht werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn man die Konkurrenz erst möglichst spät über eine Neuentwicklung informieren will oder wenn man vor der [[Eintragung eines Gebrauchsmusters]] dessen Schutzfähigkeit so gut wie möglich überprüfen lassen will.
 
Gleichzeitig mit der Anmeldung oder auch kurz darauf kann die [[Aussetzung der Eintragung]] und Bekanntmachung des Gebrauchsmusters für höchstens 15 Monate beantragt werden. Dies heißt, daß das Gebrauchsmuster nicht sofort eingetragen und die eingetragenen Unterlagen nicht sofort veröffentlicht werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn man die Konkurrenz erst möglichst spät über eine Neuentwicklung informieren will oder wenn man vor der [[Eintragung eines Gebrauchsmusters]] dessen Schutzfähigkeit so gut wie möglich überprüfen lassen will.

Aktuelle Version vom 26. August 2015, 10:04 Uhr

Ist die Anmeldung ohne erkennbare formelle Mängel, wird die Eintragung eines Gebrauchsmusters verfügt. Durch die anschließende Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle entsteht ein formelles Gebrauchsmusterrecht.

Ein tatsächliches, materielles Recht entsteht nur, wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (also die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, die erforderliche Neuheit, erfinderischer Schritt und die gewerbliche Anwendbarkeit) vorliegen. Liegen die materiellen Schutzvoraussetzungen in Wahrheit nicht vor (was sich eventuell erst in einem späteren Verletzungsprozess herausstellt), handelt es sich bei dem eingetragenen Gebrauchsmuster lediglich um ein "Scheinrecht". Um Anhatlsspunkte zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu erhalten, gibt es die Möglichkeit eine Recherche durch das Deutsche Patent- und Markenamt zu beantragen.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung können aus dem Gebrauchsmuster gegen Dritte dieselben Rechte hergeleitet werden, wie aus einem erteilten Patent. Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Dritte dürfen ihn nicht herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen (§ 11 GebrMG). Der Gebrauchsmusterinhaber erhält mit der Eintragung eine Urkunde.

Gleichzeitig mit der Anmeldung oder auch kurz darauf kann die Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung des Gebrauchsmusters für höchstens 15 Monate beantragt werden. Dies heißt, daß das Gebrauchsmuster nicht sofort eingetragen und die eingetragenen Unterlagen nicht sofort veröffentlicht werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn man die Konkurrenz erst möglichst spät über eine Neuentwicklung informieren will oder wenn man vor der Eintragung eines Gebrauchsmusters dessen Schutzfähigkeit so gut wie möglich überprüfen lassen will.