Gebrauchsmuster: Unterschied zwischen den Versionen

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Es ist auch möglich, parallel zu einer [[Patentanmeldung]] ein [[Gebrauchsmuster]] eintragen zu lassen, etwa weil bereits ein Nachahmer aufgetreten ist, gegen den man aus dem (schnell eingetragenen) Gebrauchsmuster bereits vorgehen kann, während dies aus dem noch nicht erteilten [[Patent]] nicht möglich ist. Auch kann man bei einer gescheiterten [[Patentanmeldung]] immer noch ein [[Gebrauchsmuster]] "abzweigen" und dabei die [[Priorität]] aus der erledigten Patentanmeldung in Anspruch nehmen.
 
Es ist auch möglich, parallel zu einer [[Patentanmeldung]] ein [[Gebrauchsmuster]] eintragen zu lassen, etwa weil bereits ein Nachahmer aufgetreten ist, gegen den man aus dem (schnell eingetragenen) Gebrauchsmuster bereits vorgehen kann, während dies aus dem noch nicht erteilten [[Patent]] nicht möglich ist. Auch kann man bei einer gescheiterten [[Patentanmeldung]] immer noch ein [[Gebrauchsmuster]] "abzweigen" und dabei die [[Priorität]] aus der erledigten Patentanmeldung in Anspruch nehmen.
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Durch ein [[Gebrauchsmuster]] können nur Gegenstände (Erzeugnisse, Produkte) geschützt werden. [[Verfahren]] sind grundsätzlich vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Allerdings kann ein Erzeugnis, das durch ein bestimmtes Herstellungsverfahren geschaffen wird, seinerseits als [[Gebrauchsmuster]] geschützt werden, sofern sich das Erzeugnis nicht allein durch die Art seiner Herstellung auszeichnet. Betrifft also ein Verfahren nur eine Vereinfachung oder eine billigere Herstellungsart, ohne das Erzeugnis selbst zu verändern, ist hierfür eine Gebrauchsmusteranmeldung nicht möglich, wenn der eigentliche Gegenstand bereits vorher existierte. Wird etwa in einem Arbeitsverfahren auf bestimmte Art und Weise auf den Gegenstand eingewirkt, ohne dass sich seine innere oder äußere Gestalt bzw. Zusammensetzung ändert, so ist hierfür kein Gebrauchsmusterschutz möglich. Ebenso sind, wie beim Patentrecht, Pflanzensorten und Tierarten nicht schutzfähig.
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Neben unbeweglichen Sachen (Vorrichtungen, Stoffen, Halbfabrikaten, Zwischenprodukten, Gemischen, Mitteln usw.) sind auch unbewegliche Sachen, wie z.B. Deiche, Brücken oder Gebäude gebrauchsmusterfähig. Das Gleiche gilt für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel, soweit es bei ihnen auf die Zusammensetzung und nicht auf die Art ihrer Herstellung bzw. Zubereitung ankommt.

Version vom 25. August 2015, 15:01 Uhr

Falls die Führung eines langwierig Patentprüfungsverfahresn nicht lohnt oder das Bedürfnis besteht möglischst schnell ein technisches Schutzrecht zu erhalten, bietet sich das eingetragene Gebrauchsmuster an. Anders als bei einem erteilten Patent, bei dem die Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eingehend auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit überprüft wird, erfolgt beim Gebrauchsmuster nur eine formale Überprüfung und anschließend die "Eintragung".

Eine materielle Überprüfung, ob die geschützte Erfindung tatsächlich schutzfähig ist, erfolgt erst im Streitfall und zwar durch das dann zuständige (Verletzungs-) Gericht. Die damit verbundene Unsicherheit darüber, ob und wie weit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, wird durch dessen schnelle Eintragung (meist 2-3 Monate nach Anmeldung) und geringere Kosten kompensiert.

Es ist auch möglich, parallel zu einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster eintragen zu lassen, etwa weil bereits ein Nachahmer aufgetreten ist, gegen den man aus dem (schnell eingetragenen) Gebrauchsmuster bereits vorgehen kann, während dies aus dem noch nicht erteilten Patent nicht möglich ist. Auch kann man bei einer gescheiterten Patentanmeldung immer noch ein Gebrauchsmuster "abzweigen" und dabei die Priorität aus der erledigten Patentanmeldung in Anspruch nehmen.

Durch ein Gebrauchsmuster können nur Gegenstände (Erzeugnisse, Produkte) geschützt werden. Verfahren sind grundsätzlich vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Allerdings kann ein Erzeugnis, das durch ein bestimmtes Herstellungsverfahren geschaffen wird, seinerseits als Gebrauchsmuster geschützt werden, sofern sich das Erzeugnis nicht allein durch die Art seiner Herstellung auszeichnet. Betrifft also ein Verfahren nur eine Vereinfachung oder eine billigere Herstellungsart, ohne das Erzeugnis selbst zu verändern, ist hierfür eine Gebrauchsmusteranmeldung nicht möglich, wenn der eigentliche Gegenstand bereits vorher existierte. Wird etwa in einem Arbeitsverfahren auf bestimmte Art und Weise auf den Gegenstand eingewirkt, ohne dass sich seine innere oder äußere Gestalt bzw. Zusammensetzung ändert, so ist hierfür kein Gebrauchsmusterschutz möglich. Ebenso sind, wie beim Patentrecht, Pflanzensorten und Tierarten nicht schutzfähig.

Neben unbeweglichen Sachen (Vorrichtungen, Stoffen, Halbfabrikaten, Zwischenprodukten, Gemischen, Mitteln usw.) sind auch unbewegliche Sachen, wie z.B. Deiche, Brücken oder Gebäude gebrauchsmusterfähig. Das Gleiche gilt für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel, soweit es bei ihnen auf die Zusammensetzung und nicht auf die Art ihrer Herstellung bzw. Zubereitung ankommt.