Gebrauchsmuster: Unterschied zwischen den Versionen

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Geht der Gebrauchsmusterinhaber, sein Rechtsnachfolger oder Lizenznehmer aus dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] gegen einen Nachahmer in einem Verleztungsprozess vor, kann der Nachahmer (= Verletzer) in diesem Verletzungsprozess die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestreiten. Dann muß das [[Verletzungsgericht]] prüfen, ob das [[Gebrauchsmuster]] tatsächlich schutzfähig ist. Hierbei ist das [[Verletzungsgericht]] an das Vorbringen der Parteien (Gebrauchsmusterinhaber und Verletzer) gebunden, es darf also nicht selbst nach älterem [[Stand der Technik]] recherchieren, der eventuell auch dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] entgegenstehen könnte.
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Geht der Gebrauchsmusterinhaber, sein Rechtsnachfolger oder Lizenznehmer aus dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] gegen einen Nachahmer in einem Verletzungsprozess vor, kann der Nachahmer (= Verletzer) in diesem Verletzungsprozess die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestreiten. Dann muß das [[Verletzungsgericht]] prüfen, ob das [[Gebrauchsmuster]] tatsächlich schutzfähig ist. Hierbei ist das [[Verletzungsgericht]] an das Vorbringen der Parteien (Gebrauchsmusterinhaber und Verletzer) gebunden, es darf also nicht selbst nach älterem [[Stand der Technik]] recherchieren, der eventuell auch dem eingetragenen [[Gebrauchsmuster]] entgegenstehen könnte.
  
Kommt das [[Verletzungsgericht]] aufgrund des Parteivortrages zu dem Ergebnis, daß das [[Gebrauchsmuster]] nicht schutzfähig ist, so hat die Klage bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg. Die Feststellung der mangelnden Schutzfähigkeit wirkt allerdings nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, einen Einfluß auf die [[Eintragung eines Gebrauchsmusters|Eintragung des Gebrauchsmusters]] hat dies zunächst nicht.
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Kommt das [[Verletzungsgericht]] aufgrund des Parteivortrages zu dem Ergebnis, dass das [[Gebrauchsmuster]] nicht schutzfähig ist, so hat die Klage bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg. Die Feststellung der mangelnden Schutzfähigkeit wirkt allerdings nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, einen Einfluss auf die [[Eintragung eines Gebrauchsmusters|Eintragung des Gebrauchsmusters]] hat dies zunächst nicht.

Aktuelle Version vom 4. Januar 2018, 15:38 Uhr

Das Gebrauchsmuster kann als kleiner Bruder des Patentes angesehen werden.

Warum ein Gebrauchsmuster?

Falls die Führung eines langwierig Patentprüfungsverfahresn nicht lohnt oder das Bedürfnis besteht möglischst schnell ein technisches Schutzrecht zu erhalten, bietet sich das eingetragene Gebrauchsmuster an.

Verfahren

Anders als bei einem erteilten Patent, bei dem die Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eingehend auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit überprüft wird, erfolgt beim nur eine formale Überprüfung und anschließend die Eintragung des Gebrauchsmusters.

Eine materielle Überprüfung, ob die geschützte Erfindung tatsächlich schutzfähig ist, erfolgt erst im Streitfall und zwar durch das dann zuständige (Verletzungs-) Gericht. Die damit verbundene Unsicherheit darüber, ob und wie weit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, wird durch dessen schnelle Eintragung (meist 2-3 Monate nach Anmeldung) und geringere Kosten kompensiert.

Es ist auch möglich, parallel zu einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster eintragen zu lassen, etwa weil bereits ein Nachahmer aufgetreten ist, gegen den man aus dem (schnell eingetragenen) Gebrauchsmuster bereits vorgehen kann, während dies aus dem noch nicht erteilten Patent nicht möglich ist. Auch kann man bei einer gescheiterten Patentanmeldung immer noch ein Gebrauchsmuster "abzweigen" und dabei die Priorität aus der erledigten Patentanmeldung in Anspruch nehmen.

Schutzgegenstand

Durch ein Gebrauchsmuster können nur Gegenstände (Erzeugnisse, Produkte) geschützt werden. Verfahren sind grundsätzlich vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Allerdings kann ein Erzeugnis, das durch ein bestimmtes Herstellungsverfahren geschaffen wird, seinerseits als Gebrauchsmuster geschützt werden, sofern sich das Erzeugnis nicht allein durch die Art seiner Herstellung auszeichnet. Betrifft also ein Verfahren nur eine Vereinfachung oder eine billigere Herstellungsart, ohne das Erzeugnis selbst zu verändern, ist hierfür eine Gebrauchsmusteranmeldung nicht möglich, wenn der eigentliche Gegenstand bereits vorher existierte. Wird etwa in einem Arbeitsverfahren auf bestimmte Art und Weise auf den Gegenstand eingewirkt, ohne dass sich seine innere oder äußere Gestalt bzw. Zusammensetzung ändert, so ist hierfür kein Gebrauchsmusterschutz möglich. Ebenso sind, wie beim Patentrecht, Pflanzensorten und Tierarten nicht schutzfähig.

Neben beweglichen Sachen (Vorrichtungen, Stoffen, Halbfabrikaten, Zwischenprodukten, Gemischen, Mitteln usw.) sind auch unbewegliche Sachen, wie z.B. Deiche, Brücken oder Gebäude gebrauchsmusterfähig. Das Gleiche gilt für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel, soweit es bei ihnen auf die Zusammensetzung und nicht auf die Art ihrer Herstellung bzw. Zubereitung ankommt.

Schutzdauer

Das Gebrauchsmuster hat eine Schutzdauer, gerechnet ab dem Anmeldetag, nach seiner Eintragung zunächst für drei Jahre. Anschließend kann es durch Einzahlung entsprechender Aufrechterhaltungsgebühren erneut um weitere 3 Jahre (also auf insgesamt 6 Jahre) und dann noch zweimal um jeweils weitere 2 Jahre auf maximal 10 Jahre insgesamt verlängert werden.

Löschung des Gebrauchsmusters

Die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters wird im formellen Eintragungsverfahren nicht geprüft, daher wird allein durch die Eintragung noch kein tatsächlicher, materieller Gebrauchsmusterschutz begründet, soweit ein Anspruch auf Löschung gegen den Gebrauchsmusterinhaber besteht. Soweit ein solcher Anspruch besteht kann ein Löschungsantrag gestellt werden. Der Löschungsantrag wird beim Deutschen Patent- und Markenamt in schriftlicher Form gestellt. Mit dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, auf die der Antrag gestützt wird. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das Gebrauchsmuster vollständig oder nur teilweise gelöscht werden soll. Es ist eine Antragsgebühr zu entrichten.

Wurde der Löschungsantrag wirksam eingereicht, wird dieser dem eingetragenen Gebrauchsmusterinhaber zugestellt. Dieser wird gleichzeitig aufgefordert, sich binnen eines Monats zu dem gestellten Löschungsantrag zu erklären, ggf. zu widersprechen. Widerspricht der Gebrauchsmusterinhaber nicht rechtzeitig, so erfolgt automatisch die Löschung gem. dem eingereichten Antrag.

Liegt ein Widerspruch des Gebrauchsmusterinhabers fristgemäß vor, so findet ein kontradiktorisches Löschungsverfahren statt, das in Grundzügen ungefähr dem Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes Patent entspricht.

Verletzung eines Gebrauchsmusters

Geht der Gebrauchsmusterinhaber, sein Rechtsnachfolger oder Lizenznehmer aus dem eingetragenen Gebrauchsmuster gegen einen Nachahmer in einem Verletzungsprozess vor, kann der Nachahmer (= Verletzer) in diesem Verletzungsprozess die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestreiten. Dann muß das Verletzungsgericht prüfen, ob das Gebrauchsmuster tatsächlich schutzfähig ist. Hierbei ist das Verletzungsgericht an das Vorbringen der Parteien (Gebrauchsmusterinhaber und Verletzer) gebunden, es darf also nicht selbst nach älterem Stand der Technik recherchieren, der eventuell auch dem eingetragenen Gebrauchsmuster entgegenstehen könnte.

Kommt das Verletzungsgericht aufgrund des Parteivortrages zu dem Ergebnis, dass das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig ist, so hat die Klage bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg. Die Feststellung der mangelnden Schutzfähigkeit wirkt allerdings nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, einen Einfluss auf die Eintragung des Gebrauchsmusters hat dies zunächst nicht.