Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

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Wurde ein Löschungsantrag wirksam eingereicht, wird dieser dem eingetragenen Inhaber des Gebrauchsmuster zugestellt. Dieser wird gleichzeitig aufgefordert, sich binnen eines Monats zu dem gestellten Löschungsantrag zu erklären, ggf. zu widersprechen. Widerspricht der Gebrauchsmusterinhaber nicht rechtzeitig, so erfolgt automatisch die Löschung gem. dem eingereichten Antrag.

Liegt ein Widerspruch des Gebrauchsmusterinhabers fristgemäß vor, so findet ein kontradiktorisches Löschungsverfahren statt, das in Grundzügen ungefähr dem Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes Patent entspricht. Zuständig ist die Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts. Diese ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten wie im Verletzungsprozess gebunden, sondern kann von Amts wegen eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere weiteren Stand der Technik recherchieren. Über den Löschungsantrag wird anschließend zwingend aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden, nachdem zuvor ein schriftlicher Zwischenbescheid über die vorläufige Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung den Parteien zugestellt wurde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, mit dem das Gebrauchsmuster entweder ganz oder teilweise gelöscht oder der Löschungsantrag zurückgewiesen wird.

Gleichzeitig wird bestimmt, wer die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip verteilt. Wird das Gebrauchsmuster gelöscht, fallen die Kosten dem bisherigen Inhaber zur Last, wird der Löschungsantrag zurückgewiesen, hat der Antragsteller sämtliche Kosten zu tragen. Erfolgt nur eine Teillöschung, werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, wie in einem Verletzungsverfahren, verteilt.

Hat der Antragsteller den Löschungsantrag gestellt, ohne dem Gebrauchsmusterinhaber zuvor unter Angabe der aus seiner Sicht bestehenden Löschungsgründe die Gelegenheit zu geben, freiwillig auf das eingetragene Gebrauchsmuster zu verzichten, und erkennt der Gebrauchsmusterinhaber sodann im Löschungsverfahren den eingereichten Löschungsantrag sofort an, so werden die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung kann diejenige Partei, die hiervon beschwert ist, Beschwerde einlegen. Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Beschlusses, gleichzeitig ist eine Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuzahlen. Anschließend wird das Verfahren an das Bundespatentgericht abgegeben, das über den gesamten Sachverhalt noch einmal neu entscheidet. Auch vor dem Bundespatentgericht hat diejenige Partei die Kosten (ganz oder teilweise) zu tragen, die (endgültig) unterliegt. Diese Kostenentscheidung gilt dann auch, soweit das Bundespatentgericht zu einer von der Gebrauchsmusterabteilung abweichenden Entscheidung kommt, für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.