Geschmacksmuster

Aus patent-recht.de
Version vom 4. Januar 2018, 16:53 Uhr von MDP (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Design, Erzeugnis

Durch ein eingetragenes Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon zu schützen, wie sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis ist hierbei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole und typographischer Schriftzeichen sowie einzelne Teile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

Das Erzeugnis muss neu und eigenartig sein.

Beispiele:

- Stoff-, Teppich- und Tapetenmuster

- Lederwaren, Schmuckstücke, Vasen, Flaschen, Bestecke, Lampen, Türgriffe

- bestimmte Farbkombinationen, linienlose Kolorierungen, fließende Farbtöne, auch einfarbige Muster,

- besondere Licht- und Glanzwirkungen von Stoffen,

Dagegen können Verfahren, etwa zur Herstellung künstlicher Blumen, Anweisungen über die Anordnung von Gegenständen (z.B. von Möbeln als Inneneinrichtungsgegenständen) oder Entdeckungen neuer Naturformen nicht geschützt werden.

Neuheit

Das zu schützende Design muss neu sein

Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen weder bekannt ist noch bekannt sein konnte.

Das zu schützende Design muss also am Anmelde- bzw. Prioritätstag neu sein. Eine Anmeldung eines Designs sollte also vor der erstmaligen Veröffentlichung erfolgt sein. Eine Unionspriorität einer ausländischen Design- oder Geschmacksmusteranmeldung oder auch eine Ausstellungspriorität kann jedoch in Anspruch genommen werden. Die Prioritätsfrist beträgt allerdings nur 6 Monate.

Wie im Gebrauchsmusterrecht gibt es für alle Designs auch eine Neuheitsschonfrist, d.h. falls der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von einem Jahr vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag das Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, so bleibt dies bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigenart des Designs außer Betracht, wenn der Anmelder dasselbe Erzeugnis unverändert als Muster anmeldet.

Designfähigkeit

Nach § 1, Nr. 1 DesignG ist ein zu schützendes Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, wie sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis ist hierbei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole und typographischer Schriftzeichen sowie einzelne Teile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können.

Eigenart

Das Design muss auch Eigenart aufweisen.

Die Eigenart ersetzt das früher gültige Erfordernis der Eigentümlichkeit. Eigenart eines Designs liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck, den das Design beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag offenbart wurde. Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse bereits eine hohe Designdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.

Verletzung

Wer ein eingetragenes Design ohne Zustimmung des Rechtsinhabers benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Anstelle des Schadensersatzes kann die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des eingetragenen Designs erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden. Der Verletzte kann ferner verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.