Gewerbliche Anwendbarkeit

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Eine Erfindung muss gewerblich anwendbar sein (vgl. § 5 Abs. 1 PatG oder Art. 57 EPÜ). Dies ist der Fall, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Land- und Forstwirtschaft hergestellt oder genutzt werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 2 PatG sind Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren vom Patentschutz ausgeschlossen, da sie nicht gewerblich anwendbar seien. Nur Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, die bei der Anwendung eines solchen Verfahrens gewonnen werden, werden wiederum als gewerblich anwendbare Erfindungen angesehen. Auch die Anwendbarkeit von Behandlungs- und Diagnostizierverfahren auf irgendeinem gewerblichen Gebiet begründen die Patentierbarkeit.

Jede fortgesetzte, selbstständige, erlaubte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit, nur mit Ausnahme der Tätigkeit in freien Berufen (Ärzte, Apotheker, Tierärzte und dergleichen) genügt.

Nur diejenigen Erfindungen, die allein theoretische Bedeutung haben und in einem Gewerbebetrieb nicht praktisch verwertbar sind, oder nur von freien Berufen angewendet werden dürfen, sind vom Patentschutz ausgeschlossen.

Die patentrechtliche Schutzfähigkeit für Arzneimittel begründet die Gegenausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 2 PatG. Für einen neuen pharmazeutisch wirksamen Stoff oder ein Stoffgemisch ist Patentschutz möglich. Gehören sie als solche bereits zum bekannten Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit nach § 3 Abs. 3 PatG nicht ausgeschlossen, wenn nur ihre Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung nicht zum Stand der Technik gehört.

Daneben kann die Herstellung von Stoffen oder Stoffgemischen zur Anwendung in therapeutischen Verfahren sowie die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen eines Verfahrenspatents unter Schutz gestellt werden, wenn es sich um Verfahren handelt, die entweder selbst neu oder erfinderisch sind oder zumindest, wenn sie schon bekannt sein sollten, zu neuen Stoffen oder Stoffgemischen führen.

Auch andere Verfahren, deren Anwendungsobjekte menschliche oder tierische Körper sind, z.B. kosmetische Verfahren, wie die Straffung alternder Haut, die Färbung von Haaren, Dauerwellenverfahren usw. fallen nicht unter das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 PatG.