Löschungsantrag gegen Gebrauchsmuster

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Löschungsgründe

Ein Löschungsanspruch besteht in folgenden Fällen:

1.Der Gegenstand des Gebrauchsmusters ist nicht schutzfähig.

- Fehlende Gebrauchsmusterfähigkeit, d.h. keine Lehre zum technischen Handeln.
- Vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossene Verfahren, Tierarten und Pflanzensorten.
- Fehlende Schutzfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit, mangelnder erfinderischen Schritts, mangelnder gewerblicher Anwendbarkeit.

2.Der Gegenstand des Gebrauchsmusters ist bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden.

3.Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

4.Der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters ist einem Dritten ohne dessen Einwilligung entnommen worden (widerrechtliche Entnahme).

Geltendmachung von Löschungsgründen

Die Löschungsgründe 1.-3. können von jedem Dritten geltend gemacht werden, die widerrechtliche Entnahme (gem. 4.) kann nur von dem Verletzten eingewandt werden.

Der Löschungsgrund 2. liegt darin begründet, daß ältere, nicht vorveröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen (im Gegensatz zum Patentrecht) zwar nicht als Stand der Technik für ein Gebrauchsmuster gelten, es somit also möglich ist, daß für ein und denselben Gegenstand zwei Schutzrechte verschiedener Inhaber entstehen können. Wegen des Verbots des Doppelschutzes entsteht aber für ein eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen Gegenstand dem eines älteren Patents- oder Gebrauchsmusters entspricht, tatsächlich kein Schutz. Auch insoweit handelt es sich dann also lediglich um ein "Scheinrecht", das mit dem Löschungsantrag angegriffen und vernichtet werden kann.