Marken

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Marken sind zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens geeignete Kennzeichen. Aufgrund der Marke können die angesprochenen Verkehrskreise die entsprechend markierten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Anbieter unterscheiden. Durch die Kennzeichnung mit der Marke wird es den Abnehmern ermöglicht, Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden (Herkunftsfunktion).

Schutzvoraussetzungen

Um als Marke eingetragen werden zu können, muß ein Kennzeichen also die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Ein allgemeiner Gattungsbegriff, etwa "Auto", kann nicht als Unterscheidungsmerkmal für Kraftfahrzeuge dienen. Daneben besitzt die Marke auch eine Vertrauensfunktion, (auch Qualitäts- und Garantiefunktion genannt). Vor allem bei "Markenware" erwartet der Verbraucher, daß eine mit einer ihm vertrauten Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gleichbleibende Qualität aufweist, so dass er sich regelmäßig eher mit diesen Waren oder Dienstleistungen beschäftigt.


Dementsprechend beinhaltet die Marke auch eine wichtige Werbefunktion, sie ist ein zentrales Instrument des Marketings. Die Marke lenkt die Aufmerksamkeit der Abnehmer auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und schafft einen Wiedererkennungseffekt. So kann es sein, daß eine bestimmte Marke "Persil" bekannter als der Hersteller des entsprechenden Waschmittels (Firma Henkel) wird. Die Marke wird zum Imageträger und zum Pol des Unternehmens. Besonders bekannte oder berühmte Marken können einen eigenen Wert verkörpern (Wertfunktion), der sich weitgehend von den zunächst damit bezeichneten Produkten oder Dienstleistungen ablöst, und zum Symbol immaterieller Wertfaktoren wie Eleganz, Luxus, Exklusivität oder Prestige wird (Beispiele: Verwendung der Automarke "Porsche" auch für Sonnenbrillen, der Zigarettenmarke "Camel" und "Marlboro" auch für Schuhe und Bekleidung sowie Reisen; Ausdehnung der Herrenbekleidungsmarke "Boss" auf Kosmetika und Brillen).

Markenfunktionen

Marken weisen also im wesentlichen folgende Funktionen auf:

  • Herkunftsfunktion
  • Qualitäts- und Garantiefunktion
  • Schutzfunktion
  • Werbefunktion
  • Wertfunktion

Markenarten

Folgende Markenarten sind bekannt:

Farb-, Hör-, Positions-, Bewegungs- und Geruchsmarken

Auch sonstige Markenformen sind dem Markenschutz zugänglich

Farben und Farbzusammenstellungen

Auch Farben oder Farbzusammenstellungen, wie sie etwa von Mineralölfirmen zur Kennzeichnung ihrer Tankstellen verwendet werden. Daher rührt schon die alte Bezeichnung "Farbengesellschaft". Auch das "grau/magenta" der Deutschen Telekom ist unterscheidungskräftig, ebenso "Das grüne Band der Sympathie" der Dresdner Bank, da entsprechend große Teile der angesprochenen Verkehrskreise mit diesen Farben/Farbkombinationen in Verbindung mit entsprechenden Waren/Dienstleistungen das jeweilige Unternehmen verbinden.

Hörmarken

Auch bestimmte Erkennungsmelodien, beispielsweise ein Rundfunk-Jingle, bestimmte kurze Werbemusiken und dergleichen sind eintragungsfähig, wenn sie sich darstellen lassen, z.B. in üblicher Notenschrift oder durch ein Sonogramm.

Geruchsmarken

Grundsätzlich schutzfähig ist auch eine Geruchsmarke, etwa ein besonderer Duft, der in einer Ladenkette zur Beduftung der Geschäftsräume verwendet wird. Für eine solche, auch olfaktorische Marke genannte Marke ist eine Wiedergabe des Geruchs durch eine chemische Formel erforderlich.

Beispiel: "Duft des frisch geschnittenen Grases" für Tennisbälle (europäische Gemeinschaftsmarke)

Bewegungsmarken

Ebenso gibt es Bewegungsmarken, etwa den bekannten brüllenden Löwen des Hollywood-Filmunternehmens "Metro-Goldwin-Meyer (MGM)".

Positionsmarken

Auch Positionsmarken sind bekannt, etwa ein stets an derselben Stelle angebrachter Streifen an einem Schuh oder unter einem Schuhabsatz.

Beispiel: - Zick-Zack-Linie auf einem Turnschuh - Ausrufezeichen auf einem Bekleidungsstück

Widerspruch

Inhaber älterer Markenrechte können gegen neue Markeneintragungen Widerspruch einlegen

Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke können Inhaber älterer Markenrechte gegen die Eintragung der prioritätsjüngeren Marke Widerspruch erheben. Ein Widerspruch ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen, innerhalb der Frist ist eine Widerspruchsgebühr zu entrichten. Ein derartiger Widerspruch kann im wesentlichen nur auf eine bereits früher angemeldete oder eingetragene Marke mit älterem Zeitrang oder eine notorisch bekannte Marke mit älterem Zeitrang gestützt werden. Die prioritätsältere Widerspruchsmarke muß mit der jüngeren, angegriffenen Marke identisch oder ähnlich sein, das gleiche gilt für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Bei identischen Waren/Dienstleistungen genügt ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, umgekehrt genügt eine geringere Ähnlichkeit der beanspruchten Waren/Dienstleistungen bei identischen Marken. Insoweit besteht eine gewisse Wechselwirkung. Sind sowohl die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen wie auch die wechselseitigen Waren/Dienstleistungen nicht identisch, sondern (nur) ähnlich, hängt es vom Einzelfall ab, ob noch eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.

Widerspruch kann nicht nur aus einer prioritätsälteren deutschen (nationalen) Marke, sondern auch aus international registrierten, in Deutschland gültigen international registrierten Marken und aus europäischen Unionsmarken (oder Unionsmarkenanmeldungen) mit älterem Zeitrang eingelegt werden.

Der Widerspruch ist auch dann erfolgreich, wenn die Gefahr besteht, dass die sich gegenüberstehenden Marken nur gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, soweit es sich bei der Widerspruchsmarke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des jüngeren Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Markenähnlichkeit

Eine Ähnlichkeit zwischen zwei sich gegenüberstehenden Marken kann auf dreierlei Art und Weise vorliegen:

- Ähnlichkeit nach dem Klang - Ähnlichkeit nach dem Schriftbild - Ähnlichkeit nach dem Sinngehalt.

Bei der Klangähnlichkeit ist vor allem auf dieselbe Silben- und/oder Buchstabenzahl sowie auf die Vokalfolge, Übereinstimmungen am Wortanfang und Übereinstimmungen im Klangrhythmus abzustellen.

Bei der schriftbildlichen Ähnlichkeit kommt es auf visuelle Übereinstimmungen in allen denkbaren und möglichen Schreibweisen, d.h. auch in anderen Schrifttypen und -formen in Großschrift, in alt deutscher Schrift und dergleichen an. Dabei können, insbesondere bei Verwendung besonderer Schrifttypen, auch Marken ähnlich sein, die eigentlich aus ganz anderen Buchstaben gebildet sind.

Sinngemäße Verwechslungsähnlichkeit besteht, wenn beide Marken gleiche oder ähnliche Gedankenassoziationen auslösen, wobei es auf das Begriffsvermögen der angesprochenen Verkehrskreise, beispielsweise Wissenschaftler, Ärzte, Apotheker, Kraftfahrer, Landwirte oder dergleichen ankommt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsähnlichkeit ist jeweils der Gesamteindruck der Vergleichsmarken. Besteht wenigstens eine der Vergleichsmarken aus mehreren Bestandteilen und stimmen die Marken nur in einem Bestandteil überein, so besteht Verwechslungsgefahr nur dann, wenn der betreffende übereinstimmende Bestandteil den Gesamteindruck der jeweiligen Marke prägt. Dies ist nur im Einzelfall zu entscheiden.

Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen

Eine Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit besteht vor allem dann, wenn diese im Hinblick auf ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihren Vertriebs- oder Erbringungsort, ihre Beschaffenheit, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihren Verwendungs- oder Einsatzzweck so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise sie demselben Unternehmen zuordnen können, falls sie mit identischen bzw. ähnlichen Marken gekennzeichnet sind. Es ist also nicht erforderlich, dass die sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen jeweils derselben Klasse angehören. So kann beispielsweise eine für "Spirituosen" eingetragene Marke auch mit der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" verwechselbar sein. Umgekehrt können Dienstleistungen, die in dieselbe Klasse eingruppiert sind, trotzdem so unterschiedlich sein, daß selbst bei identischer Marke keine Verwechslungsgefahr besteht.

Widerspruchsverfahren

Beim amtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (ähnlich beim Europäischen Gemeinschaftsmarkenamt) handelt es sich um ein sog. kontradiktorisches Verfahren, an dem der angegriffene Markeninhaber und ein oder mehrere Widersprechende beteiligt sind.

Liegt die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch außerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist, kann der Inhaber der angegriffenen Marke mit jüngerem Zeitrang die rechts erhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestreiten. Dann muss der Widersprechende diese rechts erhaltende Benutzung im Widerspruchsverfahren durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Benutzungsnachweise) und durch entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen.

Die Markenstelle entscheidet über den Widerspruch durch Beschluss, indem sie entweder den/die Widersprüche zurückweist oder die jüngere Marke für einen Teil oder für alle beanspruchten Waren/Dienstleistungen löscht. Eine Zurückweisung erfolgt, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, also keine Identität und/oder Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Marken und den beanspruchten Waren/Dienstleistungen existiert. Eine teilweise Löschung (und dementsprechend auch eine teilweise Zurückweisung des Widerspruchs) erfolgt, wenn eine Verwechslungsgefahr nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen besteht. Eine vollständige Löschung erfolgt dann, wenn hinsichtlich aller Waren/Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.

Gegen den Beschluss der Markenstelle kann als Rechtsmittel entweder die Erinnerung oder die Beschwerde eingelegt werden, je nachdem, welche Qualifikation der zuständige Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte, der die Entscheidung gefällt hat. Über die Erinnerung entscheidet eine zweite Instanz des Amtes. Über die Beschwerde, die auch gegen eine Erinnerungsentscheidung als weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann, entscheidet das Bundespatentgericht. Zur wirksamen Einlegung der Beschwerde bedarf es auch der Entrichtung einer Beschwerdegebühr. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann in Ausnahmefällen gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts noch Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Löschung

Eine Marke kann auch noch nach ihrer Eintragung und nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelöscht werden

Auch nach wirksamer Eintragung und nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens kann eine eingetragene Marke noch nachträglich gelöscht werden. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

Amtliches Löschungsverfahren

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wird eine eingetragene Marke gelöscht.

- auf Antrag ihres Inhabers; - bei Nichtverlängerung nach Ablauf der Schutzdauer von 10 Jahren; - wenn die Marke zu Unrecht eingetragen wurde, die Eintragung also wegen absoluter Eintragungshindernisse (mangelnde Unterscheidungskraft, bestehendes Freihaltebedürfnis und dergleichen) hätte versagt werden müssen.

Eine derartige Löschung kann von Amts wegen erfolgen, wird jedoch meistens nur dann erfolgen, wenn ein Dritter einen entsprechenden Löschungsantrag stellt.

Gerichtliches Löschungsverfahren

Vor einem ordentlichen Gericht (Spezialkammer des Landgerichts) kann eine Marke wegen Nichtigkeit im wesentlichen aus folgenden Gründen gelöscht werden:

- entgegenstehende ältere Rechte (relative Eintragungshindernisse, insbesondere ältere Zeichenrechte), - bei Nichtbenutzung der Marke innerhalb der letzten 5 Jahre (Verfall).

Löschungsklage wegen Verfalls kann von jedem Dritten erhoben werden, Löschungsklage aufgrund relativer Eintragungshindernisse nur von dem Inhaber des älteren Zeichenrechts. Bei diesem älteren Recht kann es sich sowohl um eine eingetragene ältere Marke (nationale deutsche Marke, international registrierte Marke mit Schutzwirkung für Deutschland, europäische Gemeinschaftsmarke) wie auch um eine ältere Benutzungsmarke, um eine ältere, notorisch bekannte Marke, um eine ältere Agentenmarke, um eine ältere geschäftliche Bezeichnung (Unternehmenskennzeichen = Firma oder besondere Geschäftsbezeichnung oder Geschäftsabzeichen) oder ältere Werktitel (besondere Bezeichnungen beispielsweise von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, wie beispielsweise Software) sowie um ältere Namensrechte, ältere Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Sortenbezeichnungen, geographische Herkunftsangaben und sonstige gewerbliche Schutzrechte im Inland handeln. Es gilt stets das Prioritätsprinzip wie auch das Territorialitätsprinzip (wie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz).