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Somit zählen alle Kenntnisse, d.h. Informationen, insbesondere technische Informationen, die der Öffentlichkeit zu dem Stichtag zugänglich gewesen sind, zum (neuheitsschädlichen) [[Stand der Technik]]. Nach deutschem und europäischem Patentrecht gilt dies auch für eigene Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. Anmelders!
 
Somit zählen alle Kenntnisse, d.h. Informationen, insbesondere technische Informationen, die der Öffentlichkeit zu dem Stichtag zugänglich gewesen sind, zum (neuheitsschädlichen) [[Stand der Technik]]. Nach deutschem und europäischem Patentrecht gilt dies auch für eigene Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. Anmelders!
  
Stellt der Erfinder etwa seine Neuentwicklung im Rahmen eines Vortrages oder im Rahmen einer Zeitschriftenveröffentlichung, in einem Online-Forum oder dergleichen vor, so ist eine anschließende Patentanmeldung ausgeschlossen. Anders als bei [[Gebrauchsmuster]]anmeldungen gibt es für Patentanmeldungen in Deutschland und Europa keine [[Neuheitsschonfrist]] mehr.
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Stellt der Erfinder etwa seine Neuentwicklung im Rahmen eines Vortrages oder im Rahmen einer Zeitschriftenveröffentlichung, in einem Online-Forum oder dergleichen vor, so ist eine anschließende Patentanmeldung ausgeschlossen. Anders als bei [[Gebrauchsmuster]]anmeldungen gibt es für [[Patente|Patentanmeldungen]] in Deutschland und Europa keine [[Neuheitsschonfrist]] mehr.
  
 
Besondere Vorsicht ist also beispielsweise bei folgenden Veröffentlichungen geboten:
 
Besondere Vorsicht ist also beispielsweise bei folgenden Veröffentlichungen geboten:
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:- Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträgern (z.B. DVD, Video-Kassette, Compact Disc (CD), Film, Tonband, Schallplatte, Download oder Animation im Internet).
 
:- Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträgern (z.B. DVD, Video-Kassette, Compact Disc (CD), Film, Tonband, Schallplatte, Download oder Animation im Internet).
  
Für das [[Gebrauchsmuster]] gilt ein eingeschränkter absoluter Neuheitsbegriff. Ebenso wie beim [[Patent]] gilt ein Gegenstand gebrauchsmusterrechtlich als neu, wenn er nicht zum [[Stand der Technik]] gehört. Abweichend vom Patentrecht umfaßt der Stand der Technik bei einem Gebrauchsmuster jedoch nur folgendes:
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Für das [[Gebrauchsmuster]] gilt ein eingeschränkter absoluter Neuheitsbegriff. Ebenso wie beim [[Patente|Patent]] gilt ein Gegenstand gebrauchsmusterrechtlich als neu, wenn er nicht zum [[Stand der Technik]] gehört. Abweichend vom Patentrecht umfaßt der Stand der Technik bei einem Gebrauchsmuster jedoch nur folgendes:
  
 
:- Alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitraum der Anmeldung maßgeblichen Tag (Prioritätstag) durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind;
 
:- Alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitraum der Anmeldung maßgeblichen Tag (Prioritätstag) durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind;

Aktuelle Version vom 26. August 2015, 09:41 Uhr

Als "neu" gilt eine Erfindung nur, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmeldetag oder Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Somit zählen alle Kenntnisse, d.h. Informationen, insbesondere technische Informationen, die der Öffentlichkeit zu dem Stichtag zugänglich gewesen sind, zum (neuheitsschädlichen) Stand der Technik. Nach deutschem und europäischem Patentrecht gilt dies auch für eigene Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. Anmelders!

Stellt der Erfinder etwa seine Neuentwicklung im Rahmen eines Vortrages oder im Rahmen einer Zeitschriftenveröffentlichung, in einem Online-Forum oder dergleichen vor, so ist eine anschließende Patentanmeldung ausgeschlossen. Anders als bei Gebrauchsmusteranmeldungen gibt es für Patentanmeldungen in Deutschland und Europa keine Neuheitsschonfrist mehr.

Besondere Vorsicht ist also beispielsweise bei folgenden Veröffentlichungen geboten:

- mündliche Beschreibungen (z.B. Vorträge, Vorlesungen, Reden, Präsentationen, Gespräche, Hörfunk- und Fernsehsendungen, Internet-Chats, Internet-Foren),
- schriftliche Beschreibungen (z.B. alle Arten von Druckschriften, Prospekte, Angebote, Broschüren, Websites),
- eine Benutzung, die den Erfindungsgedanken erkennbar werden läßt (z.B. tatsächliche Benutzung, Ausstellung auf einer Messe oder einer Tagung, Vorführungen zu Demonstrationszwecken),
- Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträgern (z.B. DVD, Video-Kassette, Compact Disc (CD), Film, Tonband, Schallplatte, Download oder Animation im Internet).

Für das Gebrauchsmuster gilt ein eingeschränkter absoluter Neuheitsbegriff. Ebenso wie beim Patent gilt ein Gegenstand gebrauchsmusterrechtlich als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Abweichend vom Patentrecht umfaßt der Stand der Technik bei einem Gebrauchsmuster jedoch nur folgendes:

- Alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitraum der Anmeldung maßgeblichen Tag (Prioritätstag) durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind;
- Alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitraum der Anmeldung maßgeblichen Tag (Prioritätstag) durch eine in Deutschland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit gemacht worden sind.

Offenkundige Vorbenutzungen im Ausland sind damit (anders als beim Patent) ebensowenig neuheitsschädlich, wie lediglich mündliche Beschreibungen und ältere, nicht vorveröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen im In- und Ausland.

Führen solche älteren Anmeldungen allerdings später zur Eintragung oder Erteilung eines technischen Schutzrechts (Patent, Gebrauchsmuster), so können sie dem (später angemeldeten) und eingetragenen Gebrauchsmuster, ggf. auch nur teilweise, schutzhindernd im Wege stehen, so dass dessen (teilweise) Löschung möglich ist (siehe unten, Löschungsgrund 2.).