Neuheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 21. August 2015, 15:44 Uhr

Als "neu" gilt eine Erfindung nur, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmeldetag oder Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Somit zählen alle Kenntnisse, d.h. Informationen, insbesondere technische Informationen, die der Öffentlichkeit zu dem Stichtag zugänglich gewesen sind, zum (neuheitsschädlichen) Stand der Technik. Nach deutschem und europäischem Patentrecht gilt dies auch für eigene Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. Anmelders!

Stellt der Erfinder etwa seine Neuentwicklung im Rahmen eines Vortrages oder im Rahmen einer Zeitschriftenveröffentlichung, in einem Online-Forum oder dergleichen vor, so ist eine anschließende Patentanmeldung ausgeschlossen. Anders als bei Gebrauchsmusteranmeldungen gibt es für Patentanmeldungen in Deutschland und Europa keine Neuheitsschonfrist mehr.

Besondere Vorsicht ist also beispielsweise bei folgenden Veröffentlichungen geboten:

- mündliche Beschreibungen (z.B. Vorträge, Vorlesungen, Reden, Präsentationen, Gespräche, Hörfunk- und Fernsehsendungen, Internet-Chats, Internet-Foren),

- schriftliche Beschreibungen (z.B. alle Arten von Druckschriften, Prospekte, Angebote, Broschüren, Websites),

- eine Benutzung, die den Erfindungsgedanken erkennbar werden läßt (z.B. tatsächliche Benutzung, Ausstellung auf einer Messe oder einer Tagung, Vorführungen zu Demonstrationszwecken),

- Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträgern (z.B. DVD, Video-Kassette, Compact Disc (CD), Film, Tonband, Schallplatte, Download oder Animation im Internet).