Neuheitsschonfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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Für das [[Gebrauchsmuster]] gibt es (anders als im Patentrecht!) eine 6-monatige [[Neuheitsschonfrist]]. Danach bleibt eine innerhalb eines halben Jahres vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung derselben [[Erfindung]] außer Betracht, wenn diese Beschreibung oder Benutzung durch den [[Anmelder]] bzw. seinen Rechtsvorgänger erfolgte. Haben hingegen Dritte bereits den Gegenstand der [[Erfindung]] zuvor in Deutschland benutzt oder schriftlich irgendwo auf der Welt beschrieben, ist keine Anmeldung mehr möglich.
 
Für das [[Gebrauchsmuster]] gibt es (anders als im Patentrecht!) eine 6-monatige [[Neuheitsschonfrist]]. Danach bleibt eine innerhalb eines halben Jahres vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung derselben [[Erfindung]] außer Betracht, wenn diese Beschreibung oder Benutzung durch den [[Anmelder]] bzw. seinen Rechtsvorgänger erfolgte. Haben hingegen Dritte bereits den Gegenstand der [[Erfindung]] zuvor in Deutschland benutzt oder schriftlich irgendwo auf der Welt beschrieben, ist keine Anmeldung mehr möglich.
  
Anders als bei [[Patent]] sind [[Veröffentlichung|Vorveröffentlichungen]] durch den Anmelder (oder seinen Rechtsvorgänger), die nicht länger als 6 Monate zurückliegen, beispielsweise auch die Ausstellung des neuen Gegenstandes, auf einer Messe, Vorträgen oder dergleichen, nicht neuheitsschädlich. Oft stellt sich erst nach einer solchen [[Veröffentlichung]] heraus, daß die Erfindung geschützt werden soll. Hierfür ist dann zumindest noch die Anmeldung eines Gebrauchsmusters (aber keine Patentanmeldung!) möglich. Dem Anmelder nützt allerdings die [[Neuheitsschonfrist]] nichts, wenn zwischen dem Zeitpunkt seiner [[Vorveröffentlichung]] und seiner eigenen Anmeldung ein Dritter den Gegenstand der Erfindung in Deutschland benutzt oder seinerseits irgendwo auf der Welt (einschließlich des Internets) schriftlich veröffentlicht. Eine solche Handlung eines Dritten ist neuheitsschädlich, und schließt die (wirksame) Anmeldung eines (rechtsbeständigen) Gebrauchsmusters aus. Eigene [[Veröffentlichung|Vorveröffentlichungen]] des Anmelders verschaffen diesem also kein [[Priorität|Prioritätsrecht]].
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Anders als beim [[Patente|Patent]] sind [[Veröffentlichung|Vorveröffentlichungen]] durch den Anmelder (oder seinen Rechtsvorgänger), die nicht länger als 6 Monate zurückliegen, beispielsweise auch die Ausstellung des neuen Gegenstandes, auf einer Messe, Vorträgen oder dergleichen, nicht neuheitsschädlich. Oft stellt sich erst nach einer solchen [[Veröffentlichung]] heraus, daß die Erfindung geschützt werden soll. Hierfür ist dann zumindest noch die Anmeldung eines Gebrauchsmusters (aber keine Patentanmeldung!) möglich. Dem Anmelder nützt allerdings die [[Neuheitsschonfrist]] nichts, wenn zwischen dem Zeitpunkt seiner [[Vorveröffentlichung]] und seiner eigenen Anmeldung ein Dritter den Gegenstand der Erfindung in Deutschland benutzt oder seinerseits irgendwo auf der Welt (einschließlich des Internets) schriftlich veröffentlicht. Eine solche Handlung eines Dritten ist neuheitsschädlich, und schließt die (wirksame) Anmeldung eines (rechtsbeständigen) Gebrauchsmusters aus. Eigene [[Veröffentlichung|Vorveröffentlichungen]] des Anmelders verschaffen diesem also kein [[Priorität|Prioritätsrecht]].

Aktuelle Version vom 26. August 2015, 09:42 Uhr

Für das Gebrauchsmuster gibt es (anders als im Patentrecht!) eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Danach bleibt eine innerhalb eines halben Jahres vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung derselben Erfindung außer Betracht, wenn diese Beschreibung oder Benutzung durch den Anmelder bzw. seinen Rechtsvorgänger erfolgte. Haben hingegen Dritte bereits den Gegenstand der Erfindung zuvor in Deutschland benutzt oder schriftlich irgendwo auf der Welt beschrieben, ist keine Anmeldung mehr möglich.

Anders als beim Patent sind Vorveröffentlichungen durch den Anmelder (oder seinen Rechtsvorgänger), die nicht länger als 6 Monate zurückliegen, beispielsweise auch die Ausstellung des neuen Gegenstandes, auf einer Messe, Vorträgen oder dergleichen, nicht neuheitsschädlich. Oft stellt sich erst nach einer solchen Veröffentlichung heraus, daß die Erfindung geschützt werden soll. Hierfür ist dann zumindest noch die Anmeldung eines Gebrauchsmusters (aber keine Patentanmeldung!) möglich. Dem Anmelder nützt allerdings die Neuheitsschonfrist nichts, wenn zwischen dem Zeitpunkt seiner Vorveröffentlichung und seiner eigenen Anmeldung ein Dritter den Gegenstand der Erfindung in Deutschland benutzt oder seinerseits irgendwo auf der Welt (einschließlich des Internets) schriftlich veröffentlicht. Eine solche Handlung eines Dritten ist neuheitsschädlich, und schließt die (wirksame) Anmeldung eines (rechtsbeständigen) Gebrauchsmusters aus. Eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders verschaffen diesem also kein Prioritätsrecht.