Priorität: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Prioritätsregelungen für [[Gebrauchsmuster]] und [[Patente|Patentanmeldungen]] sind identisch. Ein [[Gebrauchsmuster]] begründet eine äußere [[Priorität]], deshalb kann auf eine deutsche [[Gebrauchsmuster|Gebrauchsmusteranmeldung]] innerhalb eines Jahres die Anmeldung ausländischer Schutzrechte folgen. Je nach Land können dies [[Patente]] oder auch [[Gebrauchsmuste]]r sein. Umgekehrt kann man auch für ein [[Gebrauchsmuster]] innerhalb eines Jahres die [[Priorität]] einer älteren in- oder ausländischen Patentanmeldung in Anspruch nehmen.
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Die Prioritätsregelungen für [[Gebrauchsmuster]] und [[Patente|Patentanmeldungen]] sind identisch. Ein [[Gebrauchsmuster]] begründet eine äußere [[Priorität]], deshalb kann auf eine deutsche [[Gebrauchsmuster|Gebrauchsmusteranmeldung]] innerhalb eines Jahres die Anmeldung ausländischer Schutzrechte folgen. Je nach Land können dies [[Patente]] oder auch [[Gebrauchsmuste]]r sein. Umgekehrt kann man auch für ein Gebrauchsmuster innerhalb eines Jahres die [[Priorität]] einer älteren in- oder ausländischen Patentanmeldung in Anspruch nehmen.

Version vom 26. August 2015, 12:51 Uhr

Die Prioritätsregelungen für Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen sind identisch. Ein Gebrauchsmuster begründet eine äußere Priorität, deshalb kann auf eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb eines Jahres die Anmeldung ausländischer Schutzrechte folgen. Je nach Land können dies Patente oder auch Gebrauchsmuster sein. Umgekehrt kann man auch für ein Gebrauchsmuster innerhalb eines Jahres die Priorität einer älteren in- oder ausländischen Patentanmeldung in Anspruch nehmen.