Recherche

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Bei einem Gebrauchsmuster oder mit einer Gebrauchsmusteranmeldung ist es möglich einen Recherchenantrag nach § 7 GebrMG zu stellen. Aufgrund dieses Antrages wird Stand der Technik von dem zuständigen technischen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ermittelt, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Erfindungsgegenstandes in Betracht zu ziehen sind. Der Prüfer stellt den einschlägigen schriftlichen Stand der Technik anhand seiner Unterlagen zusammen, so dass daraufhin eingeschätzt werden kann, ob die angemeldete Erfindung im Rahmen der eingereichten Schutzansprüche tatsächlich schutzfähig ist oder nicht, wobei eine genaue Beurteilung im Streitfall dem Verletzungsgericht obliegt.

Die Recherche wird von den zuständigen Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes im Rahmen des Aufkommens und in der Reihenfolge des zeitlichen Einganges unverzüglich durchgeführt. Dabei sind die Prüfungsstellen gehalten, die Recherche möglichst so durchzuführen, dass dem Antragsteller das Ergebnis rechtzeitig vor Ablauf der Prioritätsjahres vorliegt. Die Bearbeitungsreihenfolge kann nur durch einen begründeten Beschleunigungsantrages verändert werden. Begründet ist ein Beschleunigungsantrag in der Regel dann, wenn andernfalls erhebliche Nachteile für den Antragsteller als wahrscheinlich erscheinen.

Wurde die Aussetzung der Eintragung brantragt kann die Gebrauchsmusteranmeldung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung abgeändert werden, insbesondere die Schutzansprüche im Hinblick auf den ermittelten Stand der Technik eingeschränkt werden. Mit diesen geänderten bzw. eingeschränkten Anmeldungsunterlagen kann dann die endgültige Eintragung des Gebrauchsmusters beantragt werden. In der einleitenden Beschreibung des Gebrauchsmusters kann der vom zuständigen Prüfer ermittelte Stand der Technik noch berücksichtigt und kurz beschrieben werden. Hierbei können ersichtliche Mängel am bisherigen Stand der Technik benannt werden, denen die neue Erfindung abhilft.

Ist die Eintragung des Gebrauchsmusters erfolgt, ist eine Änderung der Unterlagen nicht mehr möglich. Allerdings kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt noch auf Teile der Anmeldung oder auf die ganze Anmeldung verzichtet werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn zu befürchten ist, dass ein Dritter anderenfalls einen Antrag auf (Teil-) Löschung stellt oder eine entsprechende Löschungsklage anstrebt.