Markeneintragung

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Schutz durch Markenregistrierung

Durch Eintragung eines Kennzeichens als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (oder beim Harmonisierungamt für den Binnenmarkt) geführte Markenregister.

Die Eintragung einer Marke in das Markenregister erfolgt aufgrund entsprechenden schriftlichen Antrages. Dieser muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Anmelder von Marken können nur natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften mit der Fähigkeit sein, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Umstritten ist dies für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In einem solchen Fall ist zu empfehlen, die Anmeldung für die Mitglieder der GbR vorzunehmen, denn es können durchaus auch mehrere Personen als Mitanmelder auftreten und Mitinhaber werden.

Die Anmeldung muß ferner eine Wiedergabe der Marke enthalten. Dies bedeutet entweder eine maschinenschriftliche Wiedergabe der reinen Wortmarke auf dem Anmeldeformular, oder das Beifügen von Abbildungen einer Wiedergabe einer reinen Bildmarke oder einer kombinierten Wort-/Bildmarke.

Spezielle Anmeldeerfordernisse gelten für die anderen Markenformen (beispielsweise Hörmarke, Duftmarke, Geruchsmarke, Bewegungsmarke, Positionsmarke, Farbmarke und dergleichen).

Darüber hinaus ist ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen beizufügen, für die die Eintragung beantragt wird. Hierfür sind bevorzugt die amtlichen Verzeichnisse mit denjenigen Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen zugrunde zu legen, die den üblicherweise verwendeten Begriffen entsprechen. Die verschiedenen Waren sind in insgesamt 34 unterschiedliche Warenklassen, die Dienstleistungen in insgesamt 11 unterschiedliche Dienstleistungsklassen eingeteilt. Je nach Anzahl der beanspruchten Klassen sind unterschiedlich hohe Gebühren zu zahlen, jede Markenanmeldung schließt mit der Grundgebühr die Klassengebühr für die beanspruchten ersten drei Klassen ein.

Ab der 4. Klasse ist für jede weitere Klasse eine zusätzliche Klassengebühr zu entrichten.

Beschleunigte Eintragung

Bei der beschleunigten Eintragung ist ein Beschleunigungsantrag und eine zusätzliche Beschleunigungsgebühr zu zahlen.

Eintragungsverfahren

Nach der Formalprüfung, insbesondere der Prüfung der Identität des Anmelders, erfolgt eine Überprüfung der Waren- und Dienstleistungsangaben, insbesondere auf Klarheit und Eindeutigkeit, sowie auf ihre zutreffende Eingruppierung und die Entrichtung ausreichender Klassengebühren.

Nach Klärung der Verzeichnisse wird die Schutzfähigkeit der Marke an sich überprüft, und zwar sowohl die abstrakte Markenschutzfähigkeit, wie auch das Fehlen absoluter Eintragungshindernisse.


Soweit Beanstandungen zu erheben sind, werden diese dem Anmelder oder seinem Vertreter mitgeteilt, dieser kann Stellung nehmen. In zahlreichen Fällen hilft die Argumentation eines in Markensachen erfahrenen Anwalts weiter, um die Beanstandungen zu überwinden. Anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen. Hiergegen kann Erinnerung zum Deutschen Patent- und Markenamt oder Beschwerde zum Bundespatentgericht erhoben werden.

Liegen keine Hindernisse vor, wird die Marke eingetragen und anschließend im Markenblatt veröffentlicht. Damit beginnt eine 3-monatige Widerspruchsfrist für Inhaber älterer eingetragener Marken.

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Eingetragene Marken können jedoch unbegrenzt immer wieder um weitere 10 Jahre durch Zahlung einer entsprechenden Verlängerungsgebühr verlängert werden.