Abzweigung eines Gebrauchsmusters

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Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusterabzweigung

Wurde für dieselbe Erfindung bereits zuvor ein Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland angemeldet, also entweder eine deutsche Patentanmeldung getätigt, eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale (PCT-) Anmeldung mit Wirkung für Deutschland eingereicht, so kann er mit der zusätzlichen Anmeldung des Gebrauchsmusters die Erklärung abgegeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen werden soll. Dabei bleibt auch ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.

Mit einer Abzweigung eines Gebrauchsmusters kann auch außerhalb der üblichen einjährigen Prioritätsfrist aus einer Patentanmeldung, einer erledigten Patentanmeldung oder einem Patent noch ein Gebrauchsmuster mit demselben Zeitrang und demselben Inhalt wie die Patentanmeldung entstehen. Diese Abzweigungsmöglichkeit besteht allerdings nur bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt, also erteilt oder zurückgewiesen oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde. Zum anderen kann eine Gebrauchsmusterabzweigung nur maximal bis zum Ablauf von 10 Jahren beantragt werden, da ein Gebrauchsmuster insgesamt nicht länger laufen kann.

Vorteile der Gebrauchsmusterabzweigung

Die Abzweigung bietet die Möglichkeit, neben einer Patentanmeldung für einen relativ langen Zeitraum, der nicht an das übliche Prioritätsjahr gebunden ist, für denselben Gegenstand der Erfindung auch noch ein Gebrauchsmuster anzumelden, oder aus einer Patentanmeldung, die nicht zu einem erteilten Patent führt, ein Gebrauchsmuster entstehen zu lassen. Ein Gebrauchsmuster weist andere Schutzanforderungen ("erfinderischer Schritt" statt "erfinderischer Tätigkeit") auf, wobei sich die Beurteilung angeglichen hat.